"teaser" href="https://norberthaering.de/news/cybercrime-convention/" target="_blank" rel="noopener"> 6. 01. 2025 | Sie wussten , warum sie ihren globalen Überwachungspakt an dem Tag des Jahres mit der geringstmöglichen öffentlichen Aufmerksamkeit beschlossen haben. Aber die UN-Konvention gegen Internetkriminalität muss noch ratifiziert werden. Das lässt sich verhindern. Nicht einmal abgestimmt wurde über die Konvention . Sie wurde am 24.12. im Konsens durchgewunken, sodass sich keine Regierung dafür rechtfertigen muss, zugestimmt zu haben. Was am 24.12. beschlossen wird, läuft keinerlei Gefahr, in einer Zeitung abgedruckt oder in einer Nachrichtensendung verkündet zu werden. Es geht, wie so oft , um ein durchaus sinnvolles Ziel, nämlich die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Internetkriminalität zu verbessern. Wer die Konvention unterzeichnet, verpflichtet sich zur Zusammenarbeit, wenn ein anderer Staat z.B. um Hilfe bei der Verfolgung von Internetbetrügern, Waffenhändlern oder Kinderporno-Vertreibern bittet, die ihre Server im betreffenden Staat haben. Das Problem ist nur : Da die Öffentlichkeit keinerlei Notiz von den Verhandlungen nahm, ließ man alle Organisationen einfach abblitzen, die im Interesse der Bürgerrechte, des Datenschutzes und der Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen Änderungen forderten. Heraus kam ein Überwachungspakt mit Bürgerrechtsschutz nur als kurzem Lippenbekenntnis und einem gänzlich offenen Katalog der Straftaten, mit denen sich die vereinbarten Maßnahmen rechtfertigen lassen. Eine Gruppe von 22 Verbänden aus Europa, zu denen aus Deutschland unter anderem die Digitale Gesellschaft und Digitalcourage gehören, forderte in einem offenen Brief an EU und EU-Mitgliedsländer, dass die Konvention auf eine eindeutige Liste von Internetvergehen beschränkt wird. Vergeblich. Laut Artikel 4 gilt sie auch für Delikte, die in einer beliebigen UN-Konvention oder einem beliebigen Protokoll definiert sind oder noch werden. Es muss nur ein Computer oder Server mit Internetanbindung im Spiel sein. Letzteres ist heutzutage praktisch immer der Fall. Der Schwachkopf und die Hohlbratze lassen grüßen. Bei der Haftung der Plattform-Betreiber für Delikte ihrer Nutzer als Mittäter nach Artikel 18 fehlt den Autoren des Briefs, ebenso wie der ebenfalls protestierenden International Chamber of Commerce (internationale Handelskammer), ein klarer Hinweis, dass das nur für wissentliche Mittäterschaft gilt. Die Erwartung der Kritiker ist, dass die Plattformen, um das Risiko zu minimieren, sehr rigide alles kontrollieren und einschränken, was ihre Nutzer tun, und dadurch deren Grundrechte beschnitten werden – etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung. Hacker, die gesellschaftsdienlich arbeiten, um Schwachstellen aufzudecken, werden mit Strafverfolgung bedroht, weil es an klaren Aussagen fehlt, dass es auf kriminelle Absicht und die Verursachung von Schäden ankommt. Artikel 6 enthält eine Generalklausel , dass die Grundrechte zu beachten sind. Aber es fehlen ausdrückliche Verweise auf konkrete Grundrechte, die zu wahren sind, wo es darauf ankommt – beim Datenaustausch und bei der Strafverfolgung zum Beispiel. Auch das Rechtsstaatsprinzip der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hat keinen nennenswerten Eingang in die Konvention gefunden. Diese verlangt stattdessen an den verschiedenste